Jurafuchs

§ 12

HafenEG
Entschädigung in Geld
II. Sicherung und Ordnung der Hafenentwicklung
Stand 1982-01-25
(1)
Wird im Hafennutzungsgebiet die zulässige Nutzung eines Grundstücks, dessen Erschließung gesichert ist, durch § 1 Absatz 3 oder durch eine auf § 6 Absatz 1 oder § 7 gestützte Hafenplanungsverordnung aufgehoben oder geändert und stellt dies eine Enteignung dar, so kann der Betroffene für die eingetretenen Vermögensnachteile von der Freien und Hansestadt Hamburg angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2)
Die Entschädigung nach Absatz 1 kann auch für Vermögensnachteile verlangt werden, die dadurch entstehen, dass eine Veränderungssperre nach den §§ 8 und 9 länger als vier Jahre dauert.
(3)
Die für die Enteignung geltenden Entschädigungsvorschriften des § 15 gelten sinngemäß. Die Entschädigung ist ab Eingang des Entschädigungsantrags bei der zuständigen Behörde mit 2 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Der Anspruch erlischt, wenn der Entschädigungsberechtigte die Leistung der Entschädigung nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, schriftlich beantragt.
(4)
Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die zuständige Behörde.
(5)
Abweichend von Absatz 1 kann der Eigentümer nur die Übernahme des Grundstücks und der Nutzungsberechtigte nur die Ablösung seines Rechts nach Maßgabe des § 11 verlangen, soweit
1.
das Grundstück durch eine Hafenplanungsverordnung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 für öffentliche Zwecke freigehalten wird;
2.
das Grundstück im Falle des Absatzes 2 nach dem Stand der Planungen durch eine Hafenplanungsverordnung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 für öffentliche Zwecke freigehalten werden soll.

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