Jurafuchs

§ 18

HafenEG
Vorarbeiten auf Grundstücken
IV. Schlussvorschriften
Stand 1982-01-25
(1)
Beauftragte der zuständigen Behörden sind befugt, im Hafengebiet Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Untergrunduntersuchungen und Wertschätzungen vorzunehmen. Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist den Verfügungsberechtigten vorher mitzuteilen. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden.
(2)
Entstehen durch Maßnahmen nach Absatz 1 dem Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks unmittelbare Vermögensnachteile, so sind sie angemessen in Geld zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die zuständige Behörde.

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