Jurafuchs

§ 19

HafenEG
1) Verhältnis zu anderen Vorschriften
IV. Schlussvorschriften
Stand 1982-01-25
(1)
Bundes- und Landesgesetze, in denen Planfeststellungen geregelt sind, bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
(2)
Soweit in diesem Gesetz Bestimmungen des Baugesetzbuchs für anwendbar erklärt werden, ist die Fassung vom 8. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 2254) maßgebend.
(3)
Das Veränderungsverbot nach der Verordnung zur Durchführung des Hafenerweiterungsgesetzes vom 9. Juli 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 237) gilt weiter, bis die Vorbereitungsmaßnahmen (§ 14 dieses Gesetzes) im betroffenen Gebiet abgeschlossen sind. Der Senat bleibt ermächtigt, die Verordnung aufzuheben.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →