Jurafuchs

§ 11

HafenEG
Übernahme und Ablösung
II. Sicherung und Ordnung der Hafenentwicklung
Stand 1982-01-25
(1)
Auf Verlangen des Eigentümers ist die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet, Grundstücke im Hafenerweiterungsgebiet gegen Entschädigung zu übernehmen, wenn und soweit
1.
anzunehmen ist, dass das Grundstück ohne die Beschränkungen, die dieses Gesetz oder die auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen enthalten, zulässigerweise neu oder anderweitig bebaut werden würde;
2.
es dem Eigentümer infolge einer Duldungspflicht gemäß § 10 oder infolge der Beschränkungen, die dieses Gesetz oder die auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen enthalten, wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder wie bisher zu nutzen.
(2)
Ist die Freie und Hansestadt Hamburg zur Übernahme nicht bereit oder kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums bei der Enteignungsbehörde beantragen.
(3)
Für die Übernahme und für die Entschädigung gelten die §§ 15 und 16 entsprechend. Hat der Eigentümer die Übernahme verlangt und die Freie und Hansestadt Hamburg daraufhin ein Angebot auf Übernahme zu angemessenen Bedingungen gemacht, so bleiben Werterhöhungen, die nach dem Angebot eingetreten sind, bei der Bemessung der Entschädigung außer Betracht; dies gilt nicht für Werterhöhungen, die der Eigentümer in zulässiger Weise durch Aufwendung von Vermögen oder Arbeit herbeigeführt hat
(4)
Nutzungsberechtigte können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die Ablösung ihrer Rechte verlangen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. An die Stelle der Entschädigung tritt der Ablösungsbetrag.

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