Jurafuchs

§ 1

HGöGD
Ziele und Kernaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Allgemeines
Stand 2007-09-28
(1)
Der öffentliche Gesundheitsdienst fördert und schützt die Gesundheit der Bevölkerung.
(2)
Zur Erreichung dieses Ziels sind Kernaufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Gesundheitsschutz, die Sozialmedizin und die Begutachtung sowie die Entwicklung einer Gesundheitsstrategie. Dies beinhaltet insbesondere:
1.
beim Gesundheitsschutz
a)
gesundheitliche Gefahren von der Bevölkerung abzuwehren und den Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden nachzugehen,
b)
übertragbare Krankheiten bei Menschen zu verhüten und zu bekämpfen, Infektionskrankheiten epidemiologisch zu erfassen und zu bewerten sowie Gesundheitsberichte zu erstellen und darüber zu wachen, dass die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,
c)
die Einwirkungen aus der Umwelt auf die menschliche Gesundheit zu beobachten und zu bewerten,
d)
die Medizinalaufsicht über Einrichtungen und Berufe des Gesundheitswesens auszuüben, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist,
e)
bei der Ausbildung der Fachberufe des Gesundheitswesens mitzuwirken und insbesondere die staatlichen Anerkennungen durchzuführen,
2.
bei der Sozialmedizin und der Begutachtung
a)
die amtsärztlichen, ärztlichen und zahnärztlichen Untersuchungen durchzuführen sowie Zeugnisse und Gutachten zu erstellen,
b)
die Einschulungsuntersuchungen und Schulgesundheitspflege durchzuführen,
c)
die psychiatrische Versorgung zu beobachten und zu bewerten,
3.
bei der Prävention und der Gesundheitsförderung
a)
integrierte Gesundheitsstrategien zu entwickeln, umzusetzen und zu evaluieren,
b)
die Gesundheitsberichterstattung zu entwickeln und umzusetzen,
c)
Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden zu untersuchen,
d)
Gesundheitsförderung, Prävention und Versorgung zu koordinieren und zu evaluieren.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →