Jurafuchs

§ 13

HGöGD
Gesundheitsberichterstattung, Epidemiologie
Einzelne Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsbehörden
Stand 2007-09-28
Um Maßnahmen, die die Gesundheit fördern und Krankheiten verhüten, wirksam planen und durchführen zu können, haben die Gesundheitsämter die gesundheitliche Situation der Bevölkerung in ihrem Bezirk zu beobachten, zu bewerten und zu beschreiben sowie die erhobenen Daten in anonymisierter Form dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege zu übermitteln. Im Übrigen können die Gesundheitsämter epidemiologische Untersuchungen zu gesundheitlichen Fragen durchführen.

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