Jurafuchs

§ 12

HGöGD
Maßnahmen im Rahmen der Berufsaufsicht, Anzeigepflicht
Einzelne Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsbehörden
Stand 2007-09-28
(1)
Wer
1.
einen Beruf des Gesundheitswesens selbstständig ausüben will,
2.
Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder beschäftigen will oder
3.
eine Tätigkeit nach dem Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191), ausüben will,

hat Beginn und Ende dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Zu Beginn der Tätigkeit sind die Anschrift der Niederlassung anzugeben und in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 3 die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben sind dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen. Nachweise nach Satz 2 können durch die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form erbracht werden. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Apothekerinnen und Apotheker, die eine Apotheke im Sinne des § 1 Abs. 1 des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197), in der jeweils geltenden Fassung betreiben.

(2)
Die Gesundheitsämter überwachen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind, die Berechtigung zur Führung der einschlägigen Berufsbezeichnung und zur Ausübung des Berufs im Gesundheitswesen sowie die ordnungsgemäße Berufsausübung und teilen Verstöße den für die Berufsaufsicht zuständigen Behörden mit.
(3)
Den Gesundheitsämtern obliegt die Überprüfung von Personen, die eine Erlaubnis zur Betätigung als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker beantragt haben. Sie achten darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt. Hat das Gesundheitsamt Anhaltspunkte für eine unerlaubte Ausübung der Heilkunde, übermittelt es die entsprechenden Nachweise der zuständigen Behörde und speichert die erforderlichen Vorgangsdaten.

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