Jurafuchs

§ 19

HGöGD
Verwaltungskosten
Datenschutz, Kosten und Schlussvorschriften
Stand 2007-09-28
Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330). § 7 Abs. 1 Nr. 11 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung, wenn auf Antrag oder im Interesse von Beschäftigten des Landes amtsärztliche Zeugnisse oder Gutachten erstellt oder amtsärztliche Untersuchungen durchgeführt werden.

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