(1)
Den Gesundheitsämtern müssen im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte als Fachkräfte des höheren Dienstes sowie das erforderliche Fachpersonal in ausreichender Zahl angehören. Diese sind verpflichtet, sich regelmäßig im Rahmen ihrer Tätigkeit weiter- und fortzubilden.
(2)
Die Leitungen der Gesundheitsämter müssen über die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen verfügen. Die obere Gesundheitsbehörde kann in Einzelfällen auf Antrag eine befristete Ausnahme von Satz 1 zulassen.
(3)
Amtsärztinnen und Amtsärzte sind alle beim Gesundheitsamt beschäftigten Ärztinnen und Ärzte.
(4)
Die Gesundheitsämter haben außerhalb der üblichen Dienstzeiten für die Zentralen Leitstellen eine Erreichbarkeit für Eilmaßnahmen sicherzustellen.