Jurafuchs

§ 2

HGöGD
Träger und Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
Allgemeines
Stand 2007-09-28
(1)
Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte.
(2)
Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind
1.
als untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat,
2.
als obere Gesundheitsbehörde das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege,
3.
als oberste Gesundheitsbehörde das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium.
(3)
Die Aufgabe der unteren Gesundheitsbehörde wird als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Weisungen dienen der Sicherung der Qualität im öffentlichen Gesundheitsdienst und sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken. Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn
1.
die Aufgaben nicht in Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,
2.
allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,
3.
Fälle von übergeordneter und überörtlicher Bedeutung vorliegen oder
4.
ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Aufsichtsbehörden sind insoweit das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege als obere und das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium als oberste Gesundheitsbehörde.

(4)
Bei drohender oder gegenwärtiger erheblicher Gefahr für Leib und Leben der Bevölkerung können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der nach § 4 zuständigen Behörde an deren Stelle ausüben, wenn
1.
diese nicht tätig wird,
2.
diese einer Weisung im Einzelfall zuwiderhandelt oder
3.
im Einzelfall bei Gefahr in Verzug sofortiges Handeln erforderlich ist.

In den Fällen der Nr. 1 und 2 wird die Aufsichtsbehörde auf Kosten der zuständigen Behörde tätig.

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