Jurafuchs

§ 6

HGöGD
Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
Einzelne Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsbehörden
Stand 2007-09-28
(1)
Die Gesundheitsämter tragen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei. Sie wirken insbesondere durch Aufklärung und Beratung sowie durch Aufdeckung von Infektionsketten mit dem Ziel ihrer Unterbrechung darauf hin, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Dies umfasst auch die Beobachtung und Bewertung des Auftretens potenziell krankheitsübertragender Organismen.
(2)
Die Gesundheitsämter beobachten und bewerten die Impfsituation der Bevölkerung. Die Gesundheitsämter erfassen die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt gewordenen Impfdaten.
(3)
Die Gesundheitsämter führen Impfungen selbst durch, um auf das Schließen von Impflücken hinzuwirken.

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