(1)
Die Gesundheitsämter überwachen die Einhaltung der Hygieneanforderungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359), und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.
(2)
Die Betreiber von Einrichtungen und Anlagen nach dem Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes müssen innerhalb eines Monats die Aufnahme und Schließung des Betriebs beim Gesundheitsamt anzeigen. Bei der Entscheidung über die Genehmigung von Einrichtungen und Anlagen nach dem Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes wirkt das Gesundheitsamt mit.
(3)
Die Gesundheitsämter können die Einhaltung der Hygieneanforderungen in folgenden Einrichtungen überwachen:
1.
Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens,
2.
Einrichtungen und Fahrzeuge des Rettungswesens und des Krankentransportes mit Ausnahme der Zentralen Leitstellen,
3.
Flughäfen, Landeplätze, Häfen und Bahnhöfe,
4.
öffentlich zugängliche Sportstätten, Bäder und Badestellen sowie Kinderspielplätze,
5.
Anlagen zur Abwasser- und Abfallbeseitigung,
6.
Camping- und Zeltlagerplätze,
7.
Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofwesens,
8.
Blutspendedienste und -termine.
Sonstige öffentlich zugängliche Einrichtungen können überwacht werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene nicht eingehalten werden.
(4)
Unberührt bleiben die Vorschriften des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 381).