Jurafuchs

§ 4

HGöGD
Zuständigkeiten
Allgemeines
Stand 2007-09-28
Die unteren Gesundheitsbehörden sind zuständig, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen in sonstigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von Amtsärztinnen und Amtsärzten oder des Gesundheitsamtes begründet wird.

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