Jurafuchs

§ 20

HGöGD
Kostenträger für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
Datenschutz, Kosten und Schlussvorschriften
Stand 2007-09-28
(1)
Die Kosten für
1.
die Durchführung der Erhebungen nach § 13 Abs. 2 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes,
2.
Impfstoffe für Schutzimpfungen oder Arzneimittel bei anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten durch die Gesundheitsämter nach § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes,
3.
die ärztlichen Untersuchungen nach § 36 Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 und Abs. 10 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit Ausnahme der Kosten anlässlich der Aufnahme in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler,
4.
die Ablieferung von Untersuchungsmaterial an bestimmte Einrichtungen der Spezialdiagnostik nach § 13 Abs. 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes

trägt das Land.

(2)
Die Kosten für
1.
die Übermittlung der Meldungen nach §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes,
2.
die Maßnahmen nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes, soweit sie von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind und die Maßnahme nicht vorsätzlich veranlasst wurde,
3.
die Maßnahmen nach § 19 des Infektionsschutzgesetzes,
4.
die Maßnahmen nach § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes mit Ausnahme der Kosten für Impfstoffe oder Arzneimittel bei anderen Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 2,
5.
die Durchführung von Ermittlungen nach §§ 25 und 26 des Infektionsschutzgesetzes,
6.
die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach §§ 29 und 30 des Infektionsschutzgesetzes

trägt der Träger des Gesundheitsamtes.

(3)
Entstehen dem Träger des Gesundheitsamtes infolge der Durchführung von Schutzmaßnahmen nach §§ 29 oder 30 des Infektionsschutzgesetzes unzumutbare Belastungen, so ist ihm ein Zuschuss aus dem Landesausgleichsstock zu gewähren.
(4)
Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit aufgrund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind oder eine abweichende bundesrechtliche Regelung besteht.

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