Jurafuchs

§ 16

HGöGD
Fachberufe des Gesundheitswesens
Einzelne Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsbehörden
Stand 2007-09-28
(1)
Die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ausbildung, Weiterbildung und Prüfung in den Fachberufen des Gesundheitswesens zu bestimmen. Insbesondere können nähere Regelungen getroffen werden über
1.
die staatliche Anerkennung von Aus- oder Weiterbildungseinrichtungen nach Abs. 2 und deren Rücknahme oder Widerruf,
2.
das Ziel der Aus- oder Weiterbildung,
3.
den Inhalt sowie die Dauer und Reihenfolge der Aus- oder Weiterbildungsabschnitte einschließlich der Berufspraktika,
4.
die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Aus- oder Weiterbildung,
5.
die Anrechnung von Zeiten und die Anerkennung von Inhalten anderer Aus- oder Weiterbildungen,
6.
die Unschädlichkeit von Unterbrechungen der Aus- oder Weiterbildung oder von Fehlzeiten während der Aus- oder Weiterbildung,
7.
die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
8.
die Voraussetzungen für die Zulassung und das Verfahren zur Zulassung zur Prüfung,
9.
Art, Umfang und Inhalt der Prüfungsleistungen,
10.
das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen,
11.
die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung,
12.
den Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung,
13.
die Übernahme von Schulgebühren,
14.
das Ausstellen von Urkunden und Zeugnissen und
15.
eine von Abs. 3 Satz 1 abweichende Zuständigkeit.
(2)
Die staatliche Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung erfolgt, wenn
1.
die Leitung einer fachlich geeigneten Person obliegt,
2.
fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen,
3.
die Räumlichkeiten und Einrichtungen den an die Aus- oder Weiterbildung zu stellenden Anforderungen entsprechen und
4.
die Angliederung oder die Zusammenarbeit mit einem geeigneten Krankenhaus oder mit anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens für die Durchführung berufspraktischer Ausbildungs- oder Weiterbildungsanteile sichergestellt ist.
(3)
Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege ist zuständig für den Vollzug der Rechtsverordnungen nach Abs. 1, die staatliche Anerkennung der Aus- oder Weiterbildungseinrichtungen sowie die nach Landesrecht zuständige Stelle für die Durchführung des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018).
(4)
Wird über einen Antrag auf staatliche Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung nicht innerhalb von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt; im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden.
(5)
Die staatlich anerkannten Aus- oder Weiterbildungseinrichtungen haben für statistische Zwecke im Rahmen der integrierten Ausbildungsstatistik des Landes Hessen Daten zur Verfügung zu stellen. Die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere die Ausgestaltung des Verfahrens, durch Rechtsverordnung zu regeln.

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