(1)
Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege hat insbesondere
1.
die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu beraten, insbesondere in Fragen des umwelt- und klimabezogenen Gesundheitsschutzes und in Fragen der Hygiene,
2.
Laboruntersuchungen zur Erkennung von Infektionskrankheiten, zur Art der Ausbreitung oder im Rahmen von Ausbruchsuntersuchungen durchzuführen,
3.
Laboruntersuchungen im Rahmen der Überwachung von Trinkwasser, Badebeckenwasser und Badegewässern durchzuführen,
4.
wissenschaftliche Erkenntnisse auszuwerten und für die Praxis der Gesundheitsämter Handlungsempfehlungen zu erarbeiten,
5.
auf Anforderung der Gesundheitsämter Ausbruchsuntersuchungen und Begehungen vor Ort bei schwerwiegenden gesundheitlichen Gefahren durchzuführen, insbesondere im Rahmen der Krankenhaushygiene,
6.
epidemiologische Untersuchungen und Studien durchzuführen,
7.
Methoden und Verfahren der Qualitätssicherung für den öffentlichen Gesundheitsdienst zu entwickeln und
8.
nach § 13 erhobene Daten auszuwerten.
(2)
Unberührt bleibt die Zuweisung von Aufgaben nach sonstigen Vorschriften.