(1)
Die Gesundheitsämter schützen und fördern die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Dazu führen sie insbesondere Maßnahmen der Schulgesundheitspflege durch.
(2)
Bei allen Kindern sind vor Schuleintritt ärztliche Einschulungsuntersuchungen durchzuführen. Die Untersuchungen nach Satz 1 sollen zu einem Zeitpunkt durchgeführt werden, der es erlaubt, gegebenenfalls notwendige, stützende Maßnahmen rechtzeitig anzubieten. Sie haben den Zweck, Einschränkungen, die die Teilnahme am Unterricht betreffen, festzustellen. Die nach § 34 Abs. 11 des Infektionsschutzgesetzes zu erhebenden Impfdaten dürfen auch verwendet werden, um im Bedarfsfall schnellstmöglich geeignete Maßnahmen zum Infektionsschutz einleiten zu können.
(3)
Die Gesundheitsämter beraten Schülerinnen und Schüler, deren Personensorgeberechtigte und die Schulen zu gesundheitlichen Fragen, die den Schulbesuch betreffen. Dies betrifft auch die Beratung und Unterstützung bei chronischen Erkrankungen und die damit jeweils zusammenhängenden Maßnahmen im Schulalltag.
(4)
Bei schulärztlichen Reihenuntersuchungen nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270), geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2022 (GVBl. S. 562), werden auch die Impfdaten erhoben. Zudem können die Gesundheitsämter Schulsprechstunden durchführen.
(5)
Zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen, Entwicklungs- und Verhaltensstörungen können die Gesundheitsämter weitere ärztliche Untersuchungen oder andere Testverfahren durchführen.
(6)
Die Gesundheitsämter können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen Kinder und Jugendliche, deren körperliche, seelische oder geistige Gesundheit beeinträchtigt ist, Untersuchungen anbieten sowie deren Sorgeberechtigte beraten und Hilfen vermitteln.
(7)
Die Gesundheitsämter sind bei Kindern und Jugendlichen präventiv oder anlassbezogen im Sinne des Kinderschutzes tätig. Dabei arbeiten sie eng mit den Trägern der Jugendhilfe, insbesondere auch mit den Netzwerken Frühe Hilfen, zusammen.
(8)
Schulen und Kindertagesstätten sowie deren Träger sind verpflichtet, bei Maßnahmen im Rahmen der Schulgesundheitspflege und der Gruppenprophylaxe mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu geben und geeignete Räume zur Verfügung zu stellen.
(9)
Die nach Abs. 2 und 4 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für die Zwecke nach Abs. 2 Satz 3 und 4 verarbeitet werden. Die Daten dürfen in anonymisierter Form für Zwecke der Gesundheitsberichterstattung verwendet werden. Vor einer Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Gesundheitsamtes ist eine Anonymisierung vorzunehmen.