(1)
Die Hinterlegungsgeschäfte werden von den Hinterlegungsstellen und der Hinterlegungskasse wahrgenommen.
(2)
Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht.
(3)
Hinterlegungskasse ist die Landeshauptkasse.
(4)
Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.