Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen eingeschränkt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 31 Übergangsbestimmung§ 33 Gleichstellungsbestimmung →