Jurafuchs

§ 7

ThürHintG
Annahme zur Hinterlegung
Annahme
Stand 2010-09-09
(1)
Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle. Die Verfügung ergeht
1.
auf Antrag des Hinterlegers, wenn er die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen, oder wenn er nachweist, dass er durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist,
2.
auf Ersuchen der zuständigen Behörde.
(2)
Eine Verfügung, durch die ein Antrag oder ein Ersuchen auf Annahme abgelehnt wird, ist mit Gründen zu versehen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →