(1)
Die Herausgabeverfügung nach § 20 Abs. 1 ergeht ferner, wenn die zuständige Behörde um Herausgabe an sie selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht. Geht das Ersuchen von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde, von einer ihr unmittelbar unterstellten höheren Bundes- oder Landesbehörde oder dem Landesamt für Finanzen aus, ist deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. Das Gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem Gericht ausgeht.
(2)
Ergeben sich hinsichtlich der Berechtigung des Empfängers Bedenken, die die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, sind diese ihr mitzuteilen; die Verfügung ist auszusetzen. Hält die Behörde ihr Ersuchen dennoch aufrecht, ist ihm stattzugeben.