Die Hinterlegungsstelle hat den Hinterleger von dem Erlass der Annahmeverfügung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert ist. Zugleich ist der Hinterleger aufzufordern, die zu hinterlegenden Gegenstände innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Hinterlegungskasse entgeltfrei einzuzahlen oder einzuliefern. In die Aufforderung ist der Hinweis aufzunehmen, dass nach Fristablauf der Antrag als zurückgenommen behandelt wird.
§ 10
ThürHintGVerfahren nach Erlass der Annahmeverfügung
Annahme
Stand 2010-09-09