Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach der Hinterlegungsordnung anhängig sind, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel. Weitere Beschwerden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, bleiben zulässig.
§ 31
ThürHintGÜbergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2010-09-09