(1)
Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Herausgabeverfügung). Eine Verfügung, durch die ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt wird, ist mit Gründen zu versehen.
(2)
Soll die Herausgabe einer Sache entsprechend § 5 Abs. 3 Nr. 3 des Thüringer Justizkostengesetzes von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden, ist die Herausgabeverfügung erst zu erlassen, wenn die Kosten eingezahlt sind.