Hinterlegte Geldbeträge werden nicht verzinst. Gleiches gilt für solche Beträge, die aus der Einlösung von Wertpapieren, Zins- und Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise anfallen.
§ 12
ThürHintGVerzinsung
Verwaltung der Hinterlegungsmasse
Stand 2010-09-09