Jurafuchs

§ 5

ThürHintG
Überprüfung von Entscheidungen
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2010-09-09
(1)
Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle ist Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der dienstaufsichtführende Richter des Amtsgerichts.
(2)
Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hat sie ihr abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts vorzulegen.
(3)
Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statthaft.
(4)
Ist durch die Entscheidung über die Beschwerde ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.

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