Jurafuchs

§ 21

ThürHintG
Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung
Herausgabe
Stand 2010-09-09
(1)
Die Herausgabeverfügung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist.
(2)
Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Dabei soll, soweit hinterlegtes Geld herausgegeben werden soll, eine Bankverbindung des Empfangsberechtigten angegeben werden. Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei den Akten des Gerichts, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf diese Akten.
(3)
Der Nachweis ist als geführt anzusehen, wenn
1.
die Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger schriftlich oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle, eines Gerichts oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bewilligt oder seine Empfangsberechtigung in gleicher Weise anerkannt haben,
2.
die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt ist.

Aus einem nachher entstandenen Grund kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.

(4)
Kann die Herausgabeverfügung nicht ausgeführt werden, weil der Empfänger die Annahme verweigert oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt, hat die Hinterlegungsstelle eine erneute Annahmeverfügung zu erlassen.
(5)
Die Hinterlegungsstelle kann die Herausgabeverfügung zurücknehmen, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die ihrer Ausführung entgegenstehen.

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