Jurafuchs

§ 8

ThürHintG
Antrag des Hinterlegers
Annahme
Stand 2010-09-09
(1)
Der Antrag des Hinterlegers nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Der Antrag soll enthalten:
1.
a) bei natürlichen Personen den Vor- und Nachnamen, die Anschrift, andere den Hinterleger deutlich kennzeichnende Merkmale und, falls ein Vertreter hinterlegt, die entsprechenden Angaben für diesen,
b)
bei juristischen Personen und Personengesellschaften den Firmen- oder Gesellschaftsnamen, die Geschäftsanschrift, den oder die gesetzlichen Vertreter sowie gegebenenfalls Registernummer und Sitz des Amtsgerichts, bei dem die juristische Person oder die Personengesellschaft eingetragen ist,
2.
die bestimmte Angabe der Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, insbesondere die Bezeichnung der Sache, der Behörde oder des Gerichts und des Aktenzeichens, wenn die Angelegenheit, in der hinterlegt wird, bei einer Behörde oder einem Gericht anhängig ist,
3.
bei Hinterlegung von Geld den Betrag und, falls andere als gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel hinterlegt werden, die Geldsorten,
4.
bei Hinterlegung von Wertpapieren
a)
Zinssatz, Gattung, Jahrgang, Reihe, Buchstaben, Nummer, Nennbetrag und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale,
b)
Angaben über die zu den Wertpapieren etwa gehörigen Erneuerungs-, Zins- oder Gewinnanteilscheine; werden Scheine hinterlegt, die zu bereits hinterlegten Wertpapieren gehören, soll auf den wegen der Wertpapiere selbst gestellten Antrag hingewiesen werden,
5.
bei Hinterlegung von sonstigen Urkunden die genaue Bezeichnung und den etwa angegebenen Wertbetrag,
6.
bei Hinterlegung von Kostbarkeiten Gattung, Stoff und etwa sonst vorhandene Unterscheidungsmerkmale sowie den Wert.

Geldbeträge sind in Ziffern und in Buchstaben anzugeben.

(2)
In dem Antrag des Hinterlegers sollen die Personen, die als Empfangsberechtigte infrage kommen, entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichnet und deren Konten angegeben werden. Wird zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, ist in dem Antrag ferner der Gläubiger, für den hinterlegt wird, mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 aufgeführten Angaben zu bezeichnen; bei Ungewissheit über den Gläubiger sind alle infrage kommenden Personen aufzuführen. Außerdem ist anzugeben, warum der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstands von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben. Bei einer Hinterlegung für unbekannte Erben ist auch die Person des Erblassers entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnen, zusätzlich ist das Sterbedatum und der letzte Wohnsitz des Erblassers anzugeben.
(3)
In den Fällen des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) in der jeweils geltenden Fassung ist dem Antrag auf Annahme der Nachweis beizufügen, dass das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.
(4)
Ist der Antragsteller durch eine Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt, so ist dem Antrag die Entscheidung oder Anordnung in Abschrift beizufügen. Geht die Entscheidung oder Anordnung von dem Gericht aus, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf dessen Akten.
(5)
Der Antrag nach Absatz 1 kann zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Die Geschäftsstelle hat den Antrag unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag gerichtet ist.
(6)
Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit kann auf den ersten Antrag Bezug genommen werden.

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