Wird eine Sicherheit nach den §§ 116 oder 116a der Strafprozessordnung hinterlegt, ist unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 18 Benachrichtigung des Betreuungs- und Familiengerichts§ 20 Herausgabeverfügung →