(1)
Während der Hinterlegung von Wertpapieren werden folgende Geschäfte besorgt:
1.
die Einlösung von Wertpapieren, die ausgelost, gekündigt oder aus einem anderen Grunde fällig sind, sowie der Umtausch, die Abstempelung oder dergleichen bei Wertpapieren, die hierzu aufgerufen sind; ist die Einlösung neben anderen Möglichkeiten vorgesehen, so wird die Einlösung besorgt; ist ein Spitzenbetrag vorhanden, dessen Umtausch oder dergleichen nicht möglich ist, kann die Hinterlegungsstelle seine bestmögliche Verwertung anordnen,
2.
die Einlösung fälliger Zins- und Gewinnanteilscheine,
3.
die Beschaffung von neuen Zins- und Gewinnanteilscheinen sowie von Erneuerungsscheinen dazu.
Ist die Besorgung eines Geschäfts nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden, kann die Hinterlegungsstelle stattdessen die bestmögliche Verwertung anordnen.
(2)
Die bezeichneten Geschäfte werden jedoch nur besorgt, wenn
1.
die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus dem Bundesanzeiger oder einer von der Justizverwaltung bestimmten Verlosungstabelle hervorgeht oder
2.
die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus den Wertpapieren selbst hervorgeht oder
3.
ein Beteiligter die Vornahme eines dieser Geschäfte beantragt und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme dargelegt hat.
Die Hinterlegungsstelle kann anordnen, dass die Besorgung der Geschäfte unterbleibt, wenn besondere Bedenken entgegenstehen; in diesem Fall hat sie die Personen, die zur Zeit der Anordnung an der Hinterlegung beteiligt sind, hiervon umgehend zu benachrichtigen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
(3)
Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten
1.
eine von Absatz 1 abweichende Regelung treffen,
2.
anordnen, dass bei Wertpapieren weitere Geschäfte besorgt werden, wenn ein besonderes Bedürfnis hierfür hervorgetreten ist oder
3.
anordnen, dass hinterlegtes Geld zum Ankauf von bestimmten Wertpapieren verwendet wird.
Sie hat vorher die übrigen Beteiligten zu hören, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
(4)
Die Verwaltung nach den Absätzen 1 bis 3 beginnt erst, wenn die Hinterlegung drei Monate gedauert hat. Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten einen früheren Zeitpunkt für den Beginn der Verwaltung bestimmen. Eine abweichende Bestimmung ist regelmäßig dann zu treffen, wenn der Antragsteller für eine frühere Verwaltung zwingende Gründe, insbesondere einen drohenden Rechtsverlust, darlegt. Dauert die Hinterlegung länger als drei Monate, so sind die Geschäfte, die in der Zwischenzeit nicht erledigt wurden, umgehend nachzuholen.
(5)
Die Verwaltung nach den Absätzen 1 bis 3 kann einem geeigneten Kreditinstitut übertragen werden.