(1)
Jede Person hat das Recht, allein oder gemeinsam mit anderen Anträge und Beschwerden in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse an den Hessischen Landtag zu richten (Petitionen). Anträge sind Bitten, Forderungen und Vorschläge für ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen; hierzu gehören auch Vorschläge zur Gesetzgebung. Beschwerden sind Beanstandungen, die sich gegen ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen wenden, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
(2)
Eine gemeinsame Petition, die von weniger als 30 Personen unterzeichnet und nicht Teil einer Sammel- oder Massenpetition ist, wird als eine Petition geführt. Die Unterrichtung erfolgt an die erste Unterzeichnerin oder den ersten Unterzeichner, soweit die Urheberin oder der Urheber der Petition nicht erkennbar ist.
(3)
Petitionen, bei denen sich mindestens 30 Personen mit einem wortgleichen oder im Wesentlichen wortgleichen Anliegen an den Landtag wenden und eine Person oder Personengemeinschaft als Urheberin oder Urheber der Petitionen in Erscheinung tritt (Sammelpetition), werden als eine Petition geführt. Über die Behandlung einer Sammelpetition werden die als Urheberinnen und Urheber der Petition in Erscheinung tretenden Personen unterrichtet. Bei Unterschriftenlisten, die für sich eine Petition darstellen, wird die Einzelbenachrichtigung, soweit keine Urheberin oder Urheber erkennbar ist, durch die Unterrichtung der ersten Unterzeichnerin oder des ersten Unterzeichners ersetzt. Nach Abschluss der Petition erfolgt die Unterrichtung über das Ergebnis des Petitionsverfahrens ebenfalls über die als Urheberinnen und Urheber der Petition in Erscheinung tretenden Personen. Diese werden gebeten, die Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner entsprechend zu informieren. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner werden zahlenmäßig erfasst.
(4)
Petitionen, bei denen sich mindestens 30 Personen mit einem wortgleichen oder im Wesentlichen wortgleichen Anliegen an den Landtag wenden, ohne dass eine bestimmte Person oder Personengemeinschaft als Urheberin oder Urheber der Petitionen in Erscheinung tritt (Massenpetition), werden als eine Petition geführt. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner werden zahlenmäßig erfasst. Bei Massenpetitionen erhalten die Petentinnen und Petenten keine einzelnen Eingangsbestätigungen. Dies erfolgt ausschließlich über die Bekanntmachung auf der Internetseite des Hessischen Landtags. Nach Abschluss der Petition erfolgt die Veröffentlichung der Entscheidung an gleicher Stelle.
(5)
Petitionen mit demselben Anliegen, die jedoch individuell abgefasst sind (Mehrfachpetitionen) werden jeweils als Einzelpetition geführt.