(1)
Der Ausschuss soll sich mit der Petition sachlich nicht befassen, wenn
1.
ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde; das Recht, sich mit dem Verhalten der betroffenen Stellen als Beteiligte in einem schwebenden Verfahren oder nach rechtskräftigem Abschluss zu befassen und Empfehlungen zu geben, bleibt unberührt,
2.
es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren handelt und das Vorbringen die Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Abänderung der Entscheidung des Gerichts oder eines gerichtlichen Vergleichs bezweckt,
3.
der Vorgang Gegenstand eines parlamentarischen Untersuchungsverfahrens nach Art. 92 der Verfassung des Landes Hessen ist oder war.
(2)
Der Ausschuss kann von einer sachlichen Prüfung der Petition absehen, wenn sie
1.
nicht mit dem Namen oder der vollständigen Anschrift der Petentin oder des Petenten versehen, unleserlich oder unverständlich ist,
2.
durch die Form oder den Inhalt ein Strafgesetz verletzt oder der Inhalt sich in den Beschimpfungen oder Beleidigungen erschöpft,
3.
gegenüber einer bereits abgeschlossenen Petition kein neues erhebliches Vorbringen enthält,
4.
zurückgezogen wurde.
(3)
Die Petentin oder der Petent werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten unterrichtet, warum der Landtag von der sachlichen Behandlung der Petition abgesehen hat. Das gilt nicht im Falle des Abs. 2 Nr. 1 und 4.