(1)
Daten zur Person der Petentin oder des Petenten und zum Gegenstand der Petition dürfen nur für Zwecke der Durchführung von Petitionsverfahren verarbeitet werden.
(2)
Der Ausschuss ist im Rahmen der Wahrnehmung seiner Rechte befugt, personenbezogene Daten an die Landesregierung und andere öffentliche Stellen zu übermitteln.
(3)
Es besteht kein Anspruch auf Einsicht in Petitionsakten des Landtags. Das Recht auf Auskunft und Kopie der personenbezogenen Daten nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) wird insoweit eingeschränkt, als
1.
der Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses des Landes Hessen das Interesse der betroffenen Person an Auskunft und Kopie überwiegt,
2.
durch die Erteilung einer Auskunft oder Kopie der Schutz der betroffenen Person oder die Rechte und Freiheiten andere Personen beeinträchtigt werden oder
3.
durch die Auskunft oder Kopie Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssen.
(4)
Ab dem Zeitpunkt der Überweisung der Petition in den Ausschuss obliegt die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Datenschutzgremium des Hessischen Landtags.