Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über Form oder Verfahren enthält, finden die Vorschriften der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags ergänzend Anwendung.
§ 12
HPetGErgänzende Vorschriften
VIERTER TEIL Schlussbestimmungen und Petitionsbericht
Stand 2021-12-19