(1)
Über Petitionen wird in der Regel in einer der folgenden Weisen entschieden:
1.
Die Petition wird für ungeeignet zu einer sachlichen Behandlung erklärt.
2.
Die Petition wird mit der Beschlussfassung des Landtags über einen Gesetzentwurf oder über einen anderen, in der Empfehlung bezeichneten Gegenstand für erledigt erklärt.
3.
Die Petition wird der Landesregierung überwiesen
a)
zur Berücksichtigung, falls der Ausschuss nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfüllung des Anliegens der Petentin oder des Petenten für geboten hält,
b)
zur Erwägung, falls der Ausschuss die Erfüllung des Anliegens der Petentin oder des Petenten befürwortet, sofern einzelne zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausschussempfehlung noch offenstehende Fragen zugunsten des Anliegens beantwortet werden können,
c)
als Material, falls das geltende Recht die an sich wünschenswerte Erfüllung des Anliegens nicht zulässt, jedoch geprüft werden soll, ob die Petition Anlass gibt, entgegenstehende Bestimmungen zu ändern oder auf ihre Änderung hinzuwirken,
d)
oder mit der Bitte, die Petentin oder den Petenten über die Sach- und Rechtslage zu unterrichten.
4.
Die Petition wird der oder dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit oder dem Hessischen Rechnungshof mit der Bitte überwiesen, die Petentin oder den Petenten über die Sach- und Rechtslage zu unterrichten.
5.
Die Petition wird für erledigt erklärt, da dem Anliegen der Petentin oder des Petenten bereits Rechnung getragen worden ist.
6.
Die Petition wird nach Prüfung der Sach- und Rechtslage für erledigt erklärt.
7.
Die Petition wird einem anderen, in der Empfehlung bezeichneten Ausschuss als Material überwiesen.
8.
Die Petition wird den Fraktionen des Hessischen Landtags, dem Deutschen Bundestag oder einem anderen Landesparlament überwiesen.
(2)
Die Beschlussfassung soll in angemessener Zeit erfolgen. Jede Petition kann frühestens ein Jahr nach Einreichung unabhängig vom Stand ihrer Bearbeitung auf Antrag einer Fraktion zur Beratung gestellt werden. Jede Petition muss innerhalb eines Jahres nach der letzten Befassung, unabhängig von dem Stand ihrer Bearbeitung erneut beraten werden.
(3)
Die Petentin oder der Petent sowie in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 die Landesregierung bzw. im Falle des Abs. 1 Nr. 4 der oder die Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie der Hessische Rechnungshof werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Entscheidung des Landtags unterrichtet. Die Entscheidungen nach Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 bis 7 sollen begründet werden.
(4)
Ein Anspruch auf eine bestimmte Behandlung der Petition besteht nicht und wird auch durch dieses Gesetz nicht begründet.