Jurafuchs

§ 9

HPetG
Ausführung der Entscheidungen über Petitionen
DRITTER TEIL Verfahrensregelungen
Stand 2021-12-19
(1)
Wird eine Petition der Landesregierung, der oder dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit oder dem Hessischen Rechnungshof nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 überwiesen, soll sie oder er dem Landtag innerhalb von zwei Monaten nach der Überweisung berichten, was sie oder er aufgrund der Überweisung veranlasst und der Petentin oder dem Petenten mitgeteilt hat. Ist dies innerhalb der Frist nicht möglich, soll ein Zwischenbericht gegeben werden. Der Landtag kann auf Empfehlung des zuständigen Ausschusses eine von Satz 1 abweichende Frist festsetzen.
(2)
Erscheint aufgrund des Berichts der Landesregierung oder wegen seiner Verspätung oder aus anderen Gründen eine erneute Behandlung der Petition im Ausschuss erforderlich, soll die oder der Ausschussvorsitzende sie im Benehmen mit der jeweiligen Berichterstatterin oder dem jeweiligen Berichterstatter erneut auf die Tagesordnung des zuständigen Ausschusses setzen.
(3)
Der Landtag kann zur Vorbereitung der Beratung nach Abs. 2 eine weitere schriftliche Stellungnahme von der Landesregierung erbitten; im Übrigen kann nach § 5 Abs. 3 verfahren werden.
(4)
Der Ausschuss kann die Petition nach erneuter Beratung für erledigt erklären oder über sie dem Landtag berichten. Der Beschluss über die Erledigung bedarf nicht der Bestätigung durch den Landtag. Eine Benachrichtigung der Petentin oder des Petenten ist nicht erforderlich.

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