(1)
Petitionen können anonymisiert auf der Internetseite des Hessischen Landtags veröffentlicht werden, wenn
1.
sie ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand haben oder es sich um eine Massenpetition im Sinne des § 1 Abs. 4 handelt,
2.
das Anliegen und dessen Darstellung für eine öffentliche Diskussion geeignet sind,
3.
die Behandlung des Anliegens in die Zuständigkeit des Petitionsausschusses fällt und
4.
das Anliegen und seine Begründung nach dem hierfür technisch vorgegebenen Umfang möglichst knapp und klar dargestellt sind.
(2)
Eine Veröffentlichung auf der Internetseite ist unzulässig, wenn die Petition
1.
sich erkennbar auf Personen bezieht oder in Persönlichkeitsrechte von Personen beispielsweise durch Namensnennung eingreift,
2.
geschützte Informationen enthält oder,
3.
kommerzielle Produkte oder Verfahren bewirbt oder anderweitige Werbung enthält oder Links auf andere Web-Seiten enthält.
(3)
Von einer Veröffentlichung soll abgesehen werden, insbesondere wenn
1.
der Ausschuss bereits in der laufenden Wahlperiode in einer im Wesentlichen sachgleichen Angelegenheit eine Entscheidung getroffen hat und keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden,
2.
sich bereits eine sachgleiche Petition in der parlamentarischen Prüfung befindet oder
3.
die Petition geeignet erscheint, den sozialen Frieden, die internationalen Beziehungen oder den interkulturellen Dialog zu belasten.
(4)
Die Öffentlichkeit wird auf der Internetseite des Hessischen Landtags über das Ergebnis des Petitionsverfahrens unterrichtet.