Jurafuchs

§ 2

HPetG
Form und Verfahren
ERSTER TEIL Petitionsrecht, Form und Verfahren
Stand 2021-12-19
(1)
Petitionen sind schriftlich oder zur Niederschrift der zuständigen Stelle einzureichen. Sie müssen die Einsenderin oder den Einsender und ihr oder sein Anliegen erkennen lassen. Der Schriftform genügt auch eine elektronisch übermittelte Petition (elektronische Petition), wenn das auf der Internetseite des Landtags für elektronische Petitionen zur Verfügung gestellte Formular verwendet wird. Die Petentin oder der Petent wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten über den Eingang der Petition sowie über fehlende formelle Voraussetzungen oder Unterlagen unterrichtet.
(2)
Die Ausübung des Petitionsrechts setzt Geschäftsfähigkeit im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht voraus. Werden Petitionen im Namen eines anderen eingelegt, ist in der Regel der Nachweis der rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertretungsbefugnis (Vollmacht) erforderlich.
(3)
Juristische Personen des Privatrechts sind petitionsberechtigt, juristische Personen des öffentlichen Rechts insoweit, als die Petition einen Gegenstand ihres Zuständigkeitsbereiches betrifft.
(4)
Das Recht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, sich mit Petitionen an den Landtag zu wenden, unterliegt keinen Beschränkungen.
(5)
Niemand darf wegen der Tatsache, dass er sich mit einer Petition an den Landtag gewandt hat, benachteiligt werden.
(6)
Personen, die einer Freiheitsentziehung unterworfen sind, sind in der Ausübung des Petitionsrechts nur insoweit beschränkt, als gemeinsame Petitionen untersagt werden können, wenn dies zur Verhinderung der Kontaktaufnahme mit anderen Personen, die einer Freiheitsentziehung unterworfen sind, oder der Außenwelt erforderlich ist. Petitionen von Personen, die einer Freiheitsentziehung unterworfen sind, sind verschlossen und ohne vorherige Kontrolle durch die Leitung der Anstalt oder Einrichtung dem Landtag zuzuleiten.

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