(1)
Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen dürfen nur verweigert werden, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheim gehalten werden muss oder sonstige zwingende Sicherheits- oder Geheimhaltungsgründe bestehen.
(2)
Die Vorlage von Akten kann außer in den in Absatz 1 genannten Fällen auch dann verweigert werden, wenn Schutzbedürfnisse privater oder öffentlicher Belange im Sinne von § 82 Nr. 1 bis 4 oder § 84 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vorliegen oder andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
(3)
Über die Verweigerung entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde. Die Verweigerung ist zu begründen. Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister hat die Entscheidung vor dem Ausschuss zu vertreten.
(4)
Städte, Gemeinden und Landkreise können die Ersuchen nach § 3 Abs. 1 und 2 überdies bei Selbstverwaltungsangelegenheiten verweigern.