Jurafuchs

§ 3

HPetG
Aktenvorlage, Auskunft und Zutritt
ZWEITER TEIL Maßnahmen und Befugnisse des Petitionsausschusses
Stand 2021-12-19
(1)
Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter nach § 5 Abs. 3 kann die Landesregierung
1.
um weitere schriftliche Stellungnahmen oder um mündliche Auskünfte,
2.
um Einsichtnahme in die die Petition betreffenden behördlichen Akten,
3.
um Gewährung des Zutritts zu geschlossenen Anstalten und Einrichtungen ersuchen,
4.
sowie Auskünfte von nachgeordneten Behörden einholen und Ortsbesichtigungen vornehmen.

In diesem Fall soll den beteiligten Behörden Gelegenheit zur Teilnahme gegeben werden.

(2)
Die Rechte nach Abs. 1 stehen der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter auch zu gegenüber
1.
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
2.
Organen juristischer Personen des Privatrechts, nicht rechtsfähigen Vereinigungen und natürlichen Personen;

soweit sie unter Aufsicht des Landes öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben.

(3)
Die Anforderung von Akten erfolgt über die zuständige oberste Landesbehörde. Bei Auskunftsersuchen und bei dem Zutritt zu Einrichtungen ist die zuständige oberste Landesbehörde zu unterrichten.
(4)
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Landes sind dem Petitionsausschuss zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(5)
Der Hessische Rechnungshof sowie die oder der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit können um Rechts- und Amtshilfe gebeten werden.

Meine Notizen

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