Jurafuchs

§ 5

HPetG
Behandlung der Petitionen
DRITTER TEIL Verfahrensregelungen
Stand 2021-12-19
(1)
Petitionen sind einfach, zweckmäßig und ohne vermeidbare Verzögerung zu behandeln.
(2)
Zur Vorbereitung seiner Sitzungen bestellt der Petitionsausschuss eine Vorprüfungskommission, der die oder der Vorsitzende des Ausschusses und je eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Fraktion angehören. Der Petitionsausschuss legt Aufgaben und Verfahren der Vorprüfungskommission fest.
(3)
Die oder der Vorsitzende des Ausschusses bestellt für jede Petition ein Mitglied des Ausschusses als Berichterstatterin oder Berichterstatter. Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter hat im Auftrag des Ausschusses den Sachverhalt aufzuklären und dem Ausschuss einen Erledigungsvorschlag zu unterbreiten.
(4)
Zur Klärung der Sach- und Rechtslage wird in der Regel von der Landesregierung, der oder dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie dem Hessischen Rechnungshof eine Stellungnahme angefordert, die innerhalb einer Frist von acht Wochen dem Petitionsausschuss zugehen soll; ist dies nicht möglich, so soll sie einen Zwischenbescheid geben.
(5)
Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter hat das Recht, zur Erörterung des Sachverhalts einen Ortstermin durchzuführen oder einen Runden Tisch einzuberufen, an denen die fachlichen Vertreterinnen oder Vertreter der Landesregierung und den beteiligten Behörden auf Einladung teilnehmen.
(6)
Der Ausschuss berät über das Ergebnis der Ermittlungen und den Erledigungsvorschlag der Berichterstatterin oder des Berichterstatters in nichtöffentlicher Sitzung. Empfiehlt die Berichterstatterin oder der Berichterstatter, die Petition der Landesregierung zur Berücksichtigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3a zu überweisen, soll die Beschlussfassung auf die nächste Sitzung des Ausschusses vertagt werden. Zu dieser Sitzung soll die persönliche Anwesenheit der zuständigen Mitglieder der Landesregierung erbeten werden.
(7)
Abgeordnete, Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen sowie Personen, die in amtlicher Tätigkeit Petitionen bearbeiten, haben über Tatsachen, die ihnen bei der Behandlung einer Petition bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt auch für die Zeit nach der Beendigung der damit zusammenhängenden Tätigkeit. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

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