Wird das Recht des Inhabers einer Bewilligung beeinträchtigt, so finden auf seine Ansprüche die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 10
HWG(zu § 14 des Wasserhaushaltsgesetzes) Schutz der Bewilligung
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2010-12-14