Jurafuchs

§ 55

HWG
(zu § 87 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) Eintragung in das Wasserbuch
Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
Stand 2010-12-14
In das Wasserbuch sind außer den in § 87 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgeschriebenen und den nach den §§ 4 und 7 des Hessischen Fischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2011 (GVBl. I S. 362), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), möglichen Eintragungen
1.
Heilquellenschutzgebiete nach § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 35,
2.
besondere Verpflichtungen zur Unterhaltung von Gewässern nach § 25 Abs. 2,
3.
Zwangsrechte nach den §§ 91 bis 94 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 60 Abs. 1 und 2

einzutragen.

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