Jurafuchs

§ 76

HWG
Erlass von Rechtsverordnungen
Sechster Teil Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften
Stand 2010-12-14
(1)
Die Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Nach Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes wird die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 26 Abs. 1 Satz 4 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), nach § 23 Abs. 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 26 Abs. 1 Satz 5 des Wassersicherstellungsgesetzes der für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.
(3)
Rechtsverordnungen zur
1.
Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.
Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
3.
Festlegung von Planungsgebieten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
4.
Festsetzung von abweichenden Gewässerrandstreifen nach § 23 Abs. 1 Satz 2,
5.
Einschränkung von erlaubnisfreien Benutzungen nach § 29 Abs. 3 Satz 1 für einzelne Gebiete

erlässt die obere Wasserbehörde.

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