(1)
Bei den Wasserbehörden sollen Schaukommissionen gebildet werden, die die Wasserbehörden durch Schauen der natürlich fließenden oberirdischen Gewässer und der Wasserschutzgebiete (Gewässerschau) unterstützen. Für die Schaukommissionen gelten die Rechte und Pflichten nach § 71. Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der Gewässerrandstreifen und der Überschwemmungsgebiete mit einzubeziehen. Schäden sind auszugleichen; für die Entschädigung gelten die §§ 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.
(2)
Die Schaukommissionen setzen sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Wasserbehörde, der Behörde für den Bereich Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft und
1.
bei oberirdischen Gewässern
aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde und des örtlich zuständigen Gemeindevorstands oder des Verbandsvorstands, soweit die Unterhaltung einem Verband obliegt,
2.
bei Wasserschutzgebieten
aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Wasserversorgungsunternehmens, des örtlich zuständigen Gemeindevorstands und der Gesundheitsbehörde
zusammen. Bei den Gewässerschauen ist die Teilnahme
1.
einer gemeinsamen Vertreterin oder eines gemeinsamen Vertreters der nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306), anerkannten Vereinigungen, die nach ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, sowie
2.
jeweils einer Vertreterin oder eines Vertreters des landwirtschaftlichen Berufsstandes und der Fischereiberechtigten oder der Fischereiausübungsberechtigten
zu ermöglichen. Weitere Dienststellen können hinzugezogen werden.