Jurafuchs

§ 48

HWG
Deichunterhaltung
Hochwasserschutz, Deich- und Stauanlagen
Stand 2010-12-14
(1)
Die Unterhaltung der Deiche, einschließlich der zum Deich gehörenden Bauwerke, ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie obliegt der jeweiligen Eigentümerin oder dem jeweiligen Eigentümer. Mit Zustimmung der Wasserbehörde können andere Personen die Unterhaltungslast übernehmen. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hiervon abweichende Unterhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt. Die oberste Wasserbehörde veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen eine Liste der Unterhaltungspflichtigen. Die Unterhaltung umfasst auch die Verpflichtung, Wühltiere, die die Standsicherheit von Deichen beeinträchtigen, zu bekämpfen. § 25 Abs. 5 gilt entsprechend. Für Anlagen an und in Deichen und in einem Geländestreifen von 5 m beiderseits des Deichfußes gilt § 25 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Die Wasserbehörde kann bestimmen, dass von der Unterhaltung abgesehen werden kann, wenn natürliche Rückhalteflächen wieder hergestellt werden sollen und der ursprüngliche Schutzzweck des Deichs entfallen ist.
(2)
Ist ein Deich ganz oder teilweise durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen beschädigt oder zerstört oder aus sonstigen Gründen sanierungsbedürftig, so kann die Wasserbehörde anordnen, dass die Unterhaltungspflichtigen den Deich wiederherzustellen haben. Die Unterhaltungspflichtigen haben auf Verlangen der Wasserbehörde die zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.

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