(1)Für den Eigentümer- und Anliegergebrauch gilt § 19 Abs. 3 entsprechend.(2)Der Eigentümer- und Anliegergebrauch gilt nicht für Teiche, Teich- und Fischzuchtanlagen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 20 (zu § 25 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) Benutzung zu Zwecken der Fischerei§ 22 (zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern →