Jurafuchs

§ 2

HWG
Gewässereinteilung
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Stand 2010-12-14
Die oberirdischen Gewässer, mit Ausnahme des aus Quellen wild abfließenden Wassers, werden nach ihrer Bedeutung eingeteilt in
1.
Gewässer erster Ordnung:

die Bundeswasserstraßen und die in der Anlage 1 genannten Gewässer;

2.
Gewässer zweiter Ordnung:

die in der Anlage 2 genannten Gewässer;

3.
Gewässer dritter Ordnung: alle anderen Gewässer.

Meine Notizen

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