Die Unterhaltungspflichtigen können verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder schutzwürdiger Belange anderer Gewässerbenutzer oder der Anlieger infolge der Unterhaltung abzuwehren. Dies gilt insbesondere bei Nachteilen für den Naturhaushalt, die durch die Unterbrechung von natürlichen Lebensräumen entstehen. Bei einem Ausbau im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 2 gilt § 44 Abs. 2 entsprechend.
§ 26
HWGSchutzmaßnahmen bei Unterhaltung
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2010-12-14