Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt werden.
§ 72
HWGEinschränkung von Grundrechten
Fünfter Teil Gewässeraufsicht, Zuständigkeit
Stand 2010-12-14